Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,34495
VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07 (https://dejure.org/2008,34495)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26.02.2008 - VerfGH 155/07 (https://dejure.org/2008,34495)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 (https://dejure.org/2008,34495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,34495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93

    Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03 - JR 2007, 65 ; für das Bundesrecht: BVerfGE 37, 150 , 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ).

    Zwar gewährleistet Art. 15 Abs. 4 VvB die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozeß geltenden Regelung (§ 80 VwGO) - die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält.

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; NJW 1994, 717 ).Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 ).

    Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 , vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 78, 88 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), von vornherein ausscheidet.

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03 - JR 2007, 65 ; für das Bundesrecht: BVerfGE 37, 150 , 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ).

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; NJW 1994, 717 ).Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 ).

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 174/03

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Disziplinarmaßnahmen im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03 - JR 2007, 65 ; für das Bundesrecht: BVerfGE 37, 150 , 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ).

    Zwar gewährleistet Art. 15 Abs. 4 VvB die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozeß geltenden Regelung (§ 80 VwGO) - die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält.

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; NJW 1994, 717 ).Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 ).

    Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 , vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 78, 88 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), von vornherein ausscheidet.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Zwar gewährleistet Art. 15 Abs. 4 VvB die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 65, 1 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozeß geltenden Regelung (§ 80 VwGO) - die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält.
  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; NJW 1994, 717 ).Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 , vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 78, 88 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), von vornherein ausscheidet.
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 , vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 78, 88 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), von vornherein ausscheidet.
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07
    Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 , vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 78, 88 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), von vornherein ausscheidet.
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris, Rn. 22).
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris , Rn. 22).
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris , Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht